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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 30.07.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. |
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