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Änderung § 5 SchBesV vom 15.09.2013

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§ 5 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2013 geltenden Fassung
§ 5 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2013 geltenden Fassung
durch § 30 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder


(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.