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Änderung § 9a SchBesV vom 01.07.2016
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§ 9a SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 9a SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350 |
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(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes |
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder die im Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen kennen und beachten, damit sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung Wachen gegangen werden. (2) 1 Ferner hat der Kapitän insbesondere sicherzustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis 1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere während ihrer Wache auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körperlich anwesend sind und die sichere Führung des Schiffes wahrnehmen, 2. die Offiziere des technischen Bereichs unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körperlich anwesend sind, 3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden und, soweit das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Durchführung der Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden und 4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden. 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei. |
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