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Änderung § 10 SchBesV vom 01.07.2016
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§ 10 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 10 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von den Vorschriften des § 5 Absatz 1 bis 3 ein Schiffsbesatzungszeugnis erteilen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. (2) Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. (3) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesatzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht. (4) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist. (5) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben des Schiffskochs wahrnehmen darf. In diesen Fällen muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Lebensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. (6) Anträge zur Anwendung der Absätze 1 und 2 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt werden. In diesen Fällen wird das Schiffsbesatzungszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren erteilt. Die Erteilung soll mit der Auflage verbunden werden, durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Ausbildung und Beschäftigung junger Seeleute daran mitzuwirken, den inländischen seemännischen Arbeitsmarkt zukünftig bedarfsgerechter zu gestalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesatzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. 2 Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht. (2) 1 In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. 2 Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist. (3) 1 In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben des Schiffskochs wahrnehmen darf. 2 In diesen Fällen muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Lebensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. |
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