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Änderung § 1 PlfZV vom 17.05.2019
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§ 1 PlfZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 1 PlfZV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur | |
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für 1. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A1' gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und | |
(Text alte Fassung) 2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen. | (Text neue Fassung) 2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen. |
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