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Änderung § 1 PlfZV vom 17.05.2019

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§ 1 PlfZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 1 PlfZV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur


Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für

1. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A1' gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und

(Text alte Fassung)

2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen.

(Text neue Fassung)

2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.