Änderung § 121 GNotKG vom 01.08.2022

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§ 121 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 121 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen


(Text neue Fassung)

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen


vorherige Änderung

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.



Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.




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