Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 GNotKG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 GüRegAbG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des GNotKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 55 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 55 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren


(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

 
Anzeige