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Änderung § 55 GNotKG vom 01.01.2023
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§ 55 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 55 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren | |
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
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