Änderung § 5 GNotKG vom 01.09.2013

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§ 5 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 5 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verweisung, Abgabe


(1) 1 Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. 2 Gleiches gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird.

(2) 1 Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. 2 Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert.




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