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Änderung § 26 GNotKG vom 01.09.2013
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§ 26 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 26 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen | |
(1) 1 Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. 2 Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale. (2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. (3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind. (4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten. |
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