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Änderung § 66 GNotKG vom 01.09.2013

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§ 66 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 66 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Bestimmte Teilungssachen


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


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1 Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. 2 Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. 3 Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.