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Änderung § 13 GNotKG vom 04.07.2015
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§ 13 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung | § 13 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren | |
(Text alte Fassung) 1 In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. 2 Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint. | (Text neue Fassung) 1 In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. 2 Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint. |
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