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Änderung § 18 GNotKG vom 04.07.2015
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§ 18 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung | § 18 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Ansatz der Gerichtskosten | |
(1) 1 Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. 2 Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221 oder 14241 des Kostenverzeichnisses. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122, 14131 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. 2 Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221, 14231 oder 14241 des Kostenverzeichnisses. |
(4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt. (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind. (6) 1 Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2 Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. |
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