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Änderung § 133 GNotKG vom 08.09.2015
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§ 133 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 133 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 174 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133 Bekanntmachung von Neufassungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben |
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10825/al49898-0.htm