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Änderung § 135 GNotKG vom 01.01.2018
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§ 135 GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 135 GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg | |
(1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden. (2) 1 Solange im Land Baden-Württemberg anderen als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach diesem Gesetz zu erheben. 2 Der Geschäftswert ist nur auf Antrag festzusetzen. 3 Über die Festsetzung des Geschäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsverwalter gleich. |
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