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Synopse aller Änderungen des GNotKG am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 9 des RechtsBehEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GNotKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GNotKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | GNotKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten § 3 Höhe der Kosten § 4 Auftrag an einen Notar § 5 Verweisung, Abgabe § 6 Verjährung, Verzinsung § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Rechtsbehelfsbelehrung |
Abschnitt 2 Fälligkeit § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen § 10 Fälligkeit der Notarkosten Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten § 11 Zurückbehaltungsrecht § 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren § 14 Auslagen des Gerichts § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenerhebung § 18 Ansatz der Gerichtskosten § 19 Einforderung der Notarkosten § 20 Nachforderung von Gerichtskosten § 21 Nichterhebung von Kosten Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren § 24 Kostenhaftung der Erben § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht Unterabschnitt 2 Notarkosten § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten § 31 Besonderer Kostenschuldner Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner § 32 Mehrere Kostenschuldner § 33 Erstschuldner der Gerichtskosten Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 34 Wertgebühren Abschnitt 7 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 35 Grundsatz § 36 Allgemeiner Geschäftswert § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten § 39 Auskunftspflichten Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis § 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42 Wohnungs- und Teileigentum § 43 Erbbaurechtsbestellung § 44 Mithaft § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften § 46 Sache § 47 Sache bei Kauf § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 49 Grundstücksgleiche Rechte § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile Kapitel 2 Gerichtskosten Abschnitt 1 Gebührenvorschriften § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren § 56 Teile des Verfahrensgegenstands § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung § 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts § 61 Rechtsmittelverfahren § 62 Einstweilige Anordnung Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern § 66 (aufgehoben) § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen § 68 Verhandlung über Dispache § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung § 77 Angabe des Werts § 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde § 79 Festsetzung des Geschäftswerts § 80 Schätzung des Geschäftswerts Abschnitt 3 Erinnerung und Beschwerde § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts § 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kapitel 3 Notarkosten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 85 Notarielle Verfahren § 86 Beurkundungsgegenstand § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle Abschnitt 2 Kostenerhebung § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs § 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz Abschnitt 3 Gebührenvorschriften § 91 Gebührenermäßigung § 92 Rahmengebühren § 93 Einmalige Erhebung der Gebühren § 94 Verschiedene Gebührensätze Abschnitt 4 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 95 Mitwirkung der Beteiligten § 96 Zeitpunkt der Wertberechnung Unterabschnitt 2 Beurkundung § 97 Verträge und Erklärungen § 98 Vollmachten und Zustimmungen § 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten § 101 Annahme als Kind § 102 Erbrechtliche Angelegenheiten § 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht § 104 Rechtswahl § 105 Anmeldung zu bestimmten Registern § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern § 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108 Beschlüsse von Organen § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand § 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände Unterabschnitt 3 Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten § 112 Vollzug des Geschäfts § 113 Betreuungstätigkeiten Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118a Teilungssachen § 119 Entwurf § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen § 122 Rangbescheinigung § 123 Gründungsprüfung § 124 Verwahrung Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 128 Verfahren § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 130 Gemeinsame Vorschriften § 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 133 Bekanntmachung von Neufassungen § 134 Übergangsvorschrift § 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) | |
§ 7a (neu) | § 7a Rechtsbehelfsbelehrung |
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. | |
§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts | |
(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen. | |
(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 3 Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. 4 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6 § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. | (2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet. |
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