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Zitierungen von § 105 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022)
... und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ...
§ 106 GNotKG Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
... der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 ...
§ 107 GNotKG Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
... bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6. (2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen verbundenen ...
§ 108 GNotKG Beschlüsse von Organen (vom 01.01.2024)
... Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, ... Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert. (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 45 EGHGB (vom 01.08.2013)
... in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister ist die Hälfte des sich aus § 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergebenden Wertes als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 24 2. KostRMoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... „§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... ersetzt. 5. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben. 6. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ...
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