Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage JVKostG vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage JVKostG und Änderungshistorie des JVKostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
Anlage JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Gebühren

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 Unternehmensregister
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren

(Text neue Fassung)

Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1 Jahresgebühren
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5
Sonstige Gebühren

Teil 2 Auslagen

Teil 1 Gebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten

Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister

vorherige Änderung nächste Änderung

1110 | Registrierung nach dem RDG
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
tungsregister abgegolten. | 150,00 €



1110 | Registrierung nach dem RDG
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft
wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
tungsregister abgegolten. | 150,00 €

1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
je Person | 150,00 €

1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 2
Unternehmensregister

Vorbemerkung 1.1.2:
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den
Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die
Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr,
wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die
Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs-
unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers
hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des
Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | 3,00 €

1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh-
men:
Die Gebühr 1120 beträgt | 6,00 €

1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in
dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister
übermittelt hat | 30,00 €

1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register
eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
HGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der
Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller
abgegolten. | 3,00 €
- mindestens
30,00 €

1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft
oder Kleinstgenossenschaft, die
beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz | 1,50 €




Abschnitt 2
(aufgehoben)


Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.



Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.

1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG | 13,00 €

1131 | (aufgehoben) |

1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 13,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 4
Abruf von Daten in Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

Vorbemerkung 1.1.4:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für
den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1140 | Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt | 4,50 €

1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei | 1,50 €




Abschnitt 4
(aufgehoben)


Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-
gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-
nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-
verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
SchRegDV, und § 15 LuftRegV)
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit
der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen
Ländern abgegolten. | 50,00 €

1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt | 8,00 €

1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument | 1,50 €

Abschnitt 6
Schutzschriftenregister

1160 | Einstellung einer Schutz-
schrift | 83,00 €

Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz

Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren

Vorbemerkung 1.2.1:
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.

1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 100,00 €

1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 100,00 €

Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG

vorherige Änderung nächste Änderung

1220 | Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 290,00€

1221 | Das Luftfahrtunternehmen
erkennt die Forderung
des
Fluggastes
innerhalb von
vier
Wochen ab Zuleitung
des Schlichtungsbegehrens
an und die Durchführung
des Schlichtungsverfahrens
wird entbehrlich:

Die Gebühr 1220 ermäßigt
sich
auf | 75,00 €

1222 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Abs. 3 LuftVG | 30,00 €





1220 | Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast
die Gebühr 1224 auferlegt
oder
das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen
nicht zugeleitet
wird.
| 330,00 €

1221 | Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen
innerhalb
von vier
Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 €

1222 | Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 €

1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste: |

Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 €

1224 |
Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 €

Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug

Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen

1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-
ordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 25,00 €

1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-
brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-
satz kommt. | 15,00 €

Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 1.3.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden
kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland | 15,00 bis 55,00 €

1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 €

1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 bis 255,00 €

Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug

1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) | 15,00 bis 305,00 €

1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107
FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe
der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung
die Feststellung selbst getroffen. | 15,00 bis 305,00 €

1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei
Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG)
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 15,00 bis 155,00 €

1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 €



1334 | Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG | 40,00 bis 100,00 €

1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde
nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr
auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | 25,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

Hauptabschnitt 4
Sonstige Gebühren

1400
| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke
aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der
Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-
mer 2000) hinzu. | 0,50 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €

1401
| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 €

1402
| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15,00 bis 255,00 €

1403
| Mahnung nach § 5 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | 5,00 €



Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister

Abschnitt 1
Jahresgebühren

Vorbemerkung 1.4.1:
Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den
Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-
fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

1410 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-
gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach
§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann | 3,00 €

(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-
ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.
Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-
jahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412
entstanden ist. |

1411 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen: |

Die Gebühr 1410 beträgt | 6,00 €

1412 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10
HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2
Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch
einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-
telt hat | 30,00 €

Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen

Vorbemerkung 1.4.2:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-
lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-
mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es
sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen
ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-
zent.
(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-
bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an
dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.

| Verfahren zur Einstellung von Unterlagen |

1420 | der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1
i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-
genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339
Abs. 1 HGB | 18,50 €

1421 | der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1
HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften
(§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 25,00 €

1422 | der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-
sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1
Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 55,00 €

1423 | der Einzelrechnungslegung
- von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-
gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.
§ 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen
Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)
nach § 339 Abs. 1 HGB,
- von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und
ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-
schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2
HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339
Abs. 1 HGB,
- von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340
Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340
Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1
HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-
schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-
nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,
- von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur
Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 339 Abs. 1 HGB sowie
- von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-
gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG: |

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden | 110,00 €

b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden | 330,00 €

Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden
Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben. |

1424 | der Einzelrechnungslegung
- von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b
Abs. 4 EnWG,
- von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
§ 6b Abs. 4 EnWG sowie
- von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2
Satz 6 TKG
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben. | 55,00€

1425 | der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
ERegG | 45,00 €

| Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben. |

1426 | der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG: |

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden | 330,00 €

b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden | 550,00 €

Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-
here Gebühr erhoben. |

1427 | der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat
durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische
Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB: |

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt
werden ... | 55,00 €

b) für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden ... | 275,00 €

Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben. |

1428 | nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB | 30,00 €

1429 | nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG | 30,00 €

Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten

Vorbemerkung 1.4.3:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie
für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,
handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren
entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die
Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.

| Verfahren zur Einstellung |

1430 | eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 440,00 €

1431 | eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 110,00 €

1432 | eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB
oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG | 110,00 €

1433 | eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB | 85,00 €

1434 | eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG | 110,00 €

1435 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB | 65,00 €

1436 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3
WpHG | 55,00 €

1437 | eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4
EntgTranspG | 55,00 €

1438 | eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB | 55,00 €

1439 | eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB ... | 220,00 €

Abschnitt 4

Sonstige Gebühren

1440
| Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2
Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-
gestellt wurden: |

für jede übermittelte Unterlage | 1,00 €

1441 | Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung
erfolgt unter Verwendung |

a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs-
mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ... | 12,00 €

b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs-
methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ... | 22,00 €

c) einer bereits über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi-
fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV ... | 7,60 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Gebühren

1500 |
Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke
aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der
Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-
mer 2000) hinzu. | 0,50 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €

1501
| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 €

1502
| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15,00 bis 255,00 €

1503
| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG | 5,00 €


Teil 2 Auslagen


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

Vorbemerkung 2:
Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.

2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag
per Telefax übermittelt worden sind: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 €

für jede weitere Seite | 0,15 €

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: |

je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-
tens | 5,00 €

vorherige Änderung

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. |



(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.
|

2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden:
Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-
tens | 5,00 €

2002 | Datenträgerpauschale
Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-
nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 €



(heute geltende Fassung)