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Änderung § 22 JVKostG vom 01.01.2014

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§ 22 JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 22 JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; 2013 I 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 5a, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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