§ 17 JVKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 17 JVKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justizbeitreibungsordnung | (Text neue Fassung)§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz |
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders gemahnt worden ist. | Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist. |