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Änderung § 17 JVKostG vom 01.07.2017

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§ 17 JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 17 JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justizbeitreibungsordnung


(Text neue Fassung)

§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz


vorherige Änderung

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders gemahnt worden ist.



Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.


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