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Zitierungen von § 4 JVKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025)
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18d BNotO Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken (vom 01.08.2021)
... gewährt wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... von Kosten gewährt wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die ...
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