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Synopse aller Änderungen des JVKostG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVKostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Kostenfreie Amtshandlungen
    § 4 Höhe der Kosten
    § 5 Verjährung, Verzinsung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
    § 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
    § 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
    § 8 Vorschuss
    § 9 Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 3 Kostenerhebung
    § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
    § 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
    § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
    § 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
    § 14 Amtshandlungen auf Antrag
    § 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
    § 15a Schutzschriftenregister
    § 16 Unternehmensregister
    § 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
    § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
    § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 19 Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
    § 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
    § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 23 Bekanntmachung von Neufassungen
    § 24 Übergangsvorschrift
    § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
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§ 5a (neu)




§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung


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Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses


(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

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(2) 1 Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn



(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn

1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder

2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

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2 Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren


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(1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.



§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten

1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist,

2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist,

3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,

4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

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(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Gebühren

Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 Unternehmensregister
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren

Teil 2 Auslagen

Teil 1 Gebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten

Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister

1110 | Registrierung nach dem RDG
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
tungsregister abgegolten. | 150,00 €

1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
je Person | 150,00 €

1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 €

Abschnitt 2
Unternehmensregister

Vorbemerkung 1.1.2:
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den
Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die
Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr,
wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die
Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs-
unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers
hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des
Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | 3,00 €

1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh-
men:
Die Gebühr 1120 beträgt | 6,00 €

1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in
dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister
übermittelt hat | 30,00 €

1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register
eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
HGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der
Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller
abgegolten. | 3,00 €
- mindestens
30,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft
oder Kleinstgenossenschaft, die
beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz | 1,50



1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft
oder Kleinstgenossenschaft, die
beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz | 1,00

Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister

Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.

1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG | 13,00 €

1131 | (aufgehoben) |

1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 13,00 €

Abschnitt 4
Abruf von Daten in Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

Vorbemerkung 1.1.4:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für
den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1140 | Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt | 4,50 €

1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei | 1,50 €

Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-
gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-
nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-
verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
SchRegDV, und § 15 LuftRegV)
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit
der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen
Ländern abgegolten. | 50,00 €

1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt | 8,00 €

1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument | 1,50 €

Abschnitt 6
Schutzschriftenregister

1160 | Einstellung einer Schutz-
schrift | 83,00 €

Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz

Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren

Vorbemerkung 1.2.1:
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.

1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 100,00 €

1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 100,00 €

Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG

1220 | Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
wird. | 330,00 €

1221 | Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen innerhalb
von vier Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 €

1222 | Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 €

1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste: |

Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 €

1224 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 €

Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug

Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen

1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-
ordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 25,00 €

1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-
brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-
satz kommt. | 15,00 €

Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 1.3.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden
kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland | 15,00 bis 55,00 €

1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 €

1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 bis 255,00 €

Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug

1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) | 15,00 bis 305,00 €

1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107
FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe
der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung
die Feststellung selbst getroffen. | 15,00 bis 305,00 €

1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei
Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG)
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 15,00 bis 155,00 €

1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 €

1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 €

1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde
nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr
auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | 25,00 €

Hauptabschnitt 4
Sonstige Gebühren

1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke
aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der
Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-
mer 2000) hinzu. | 0,50 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €

1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 €

1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15,00 bis 255,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | 5,00 €



1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG | 5,00 €


Teil 2 Auslagen


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

Vorbemerkung 2:
Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.

2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag
per Telefax übermittelt worden sind: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 €

für jede weitere Seite | 0,15 €

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: |

je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-
tens | 5,00 €

vorherige Änderung

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. |



(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.
|

2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden:
Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-
tens | 5,00 €

2002 | Datenträgerpauschale
Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-
nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 €