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Synopse aller Änderungen des JVKostG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVKostG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JVKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | JVKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Kostenfreie Amtshandlungen § 4 Höhe der Kosten § 5 Verjährung, Verzinsung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung |
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten § 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen § 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen § 8 Vorschuss § 9 Zurückbehaltungsrecht Abschnitt 3 Kostenerhebung § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung § 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen § 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung Abschnitt 4 Kostenhaftung § 14 Amtshandlungen auf Antrag § 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch § 15a Schutzschriftenregister § 16 Unternehmensregister § 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19 Mehrere Kostenschuldner Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen § 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften § 23 Bekanntmachung von Neufassungen § 24 Übergangsvorschrift § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis | |
§ 5a (neu) | § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung |
Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend. | |
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses | |
(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | |
(2) 1 Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn | (2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn |
1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder 2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden. | |
2 Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. | |
§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren | |
(1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren sind § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. | |
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten 1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist, 2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist, 3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind, 4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind. | |
(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | (2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis | |
Gliederung Teil 1 Gebühren Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister Abschnitt 2 Unternehmensregister Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Abschnitt 6 Schutzschriftenregister Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren Teil 2 Auslagen Teil 1 Gebühren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister 1110 | Registrierung nach dem RDG Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis- tungsregister abgegolten. | 150,00 € 1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person | 150,00 € 1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 € Abschnitt 2 Unternehmensregister Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. 1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs- unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | 3,00 € 1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh- men: Die Gebühr 1120 beträgt | 6,00 € 1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 € 1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 3,00 € - mindestens 30,00 € | |
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz | 1,50 € | 1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch- stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. 1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG | 13,00 € 1131 | (aufgehoben) | 1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 13,00 € Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt | 4,50 € 1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei | 1,50 € Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re- gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord- nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf- verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | 50,00 € 1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt | 8,00 € 1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument | 1,50 € Abschnitt 6 Schutzschriftenregister 1160 | Einstellung einer Schutz- schrift | 83,00 € Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren Vorbemerkung 1.2.1: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. 1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 100,00 € 1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 100,00 € Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG 1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € 1221 | Beendigung des gesamten Verfah- rens infolge Anerkennung der For- derung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € 1222 | Beendigung des gesamten Verfah- rens vor Absendung des Schlich- tungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € 1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver- fahren mehrere Fluggäste: | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 € 1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 € Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen 1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge- ordnete Justizbehörde erforderlich ist. | 25,00 € 1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge- brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An- satz kommt. | 15,00 € Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. 1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland | 15,00 bis 55,00 € 1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 € 1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 bis 255,00 € Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug 1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) | 15,00 bis 305,00 € 1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner- kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | 15,00 bis 305,00 € 1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | 15,00 bis 155,00 € 1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 € 1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 € 1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | 25,00 € Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren 1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num- mer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite - mindestens: 5,00 € 1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € 1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15,00 bis 255,00 € | |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | 5,00 € | 1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG | 5,00 € |
Teil 2 Auslagen Nr. | Auslagentatbestand | Höhe Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 € für jede weitere Seite | 0,15 € 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | je Datei | 1,50 € für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar- beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs- tens | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht- lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson- dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen- tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul- digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht- lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson- dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen- tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul- digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | |
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun- gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs- tens | 5,00 € 2002 | Datenträgerpauschale Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro- nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
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