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Artikel 6 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GvKostG § 3, § 5, § 10, § 12, § 12a (neu), § 13, § 15, § 17, Anlage

(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b)
Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3 Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld".

c)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Kostenzahlung".

d)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem 4. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 4" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8" durch die Wörter „ist § 66 Absatz 2 bis 8" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 6. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,

2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,

3.
eine Gebühr nach Nummer 440 des Kostenverzeichnisses für die Einholung jeder Auskunft und

4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „260" die Angabe „, 261, 262" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im 6. Abschnitt" durch die Wörter „in Abschnitt 6" ersetzt und nach der Angabe „260" die Angabe „, 261, 262" eingefügt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

cc)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmte Regionen des Bezirks eines Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hindernis besteht.

(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers mindestens doppelt so weit ist wie die nach der Luftlinie bemessene Entfernung.

(3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abweichung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

7.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

8.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher."

9.
In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort „Auftraggeber" die Wörter „oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber" eingefügt.

10.
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 714" durch die Angabe „Nummer 716" ersetzt.

11.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

(2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Überschrift „Kostenverzeichnis" wird folgende Gliederung eingefügt:

„Gliederung

Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Abschnitt 2 Vollstreckung

Abschnitt 3 Verwertung

Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

Abschnitt 5 Zeitzuschlag

Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung

Abschnitt 7 Auslagen".

2.
In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Abschnitt wird das Wort „Gebührenbetrag" durch das Wort „Gebühr" ersetzt.

3.
Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)".

4.
Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 1:".

5.
In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,50 EUR" durch die Angabe „10,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2,50 EUR" durch die Angabe „3,00 €" ersetzt.

7.
Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vollstreckung".

8.
In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

10.
In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe „85,00 EUR" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „130,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

18.
In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

19.
Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
„262Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 836
Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO
38,00 €".


20.
In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

21.
Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Verwertung".

22.
Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 3:".

23.
Nummer 300 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder Verkauf" durch die Wörter „, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

25.
Nummer 302 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „7,50 EUR" durch die Angabe „10,00 €" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird jeweils die Angabe „813a, 813b ZPO" durch die Angabe „802b ZPO" ersetzt.

26.
In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

27.
Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Besondere Geschäfte".

28.
In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „7,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „7,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

33.
Nummer 430 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „3,00 EUR" durch die Angabe „4,00 €" ersetzt.

b)
Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben."

34.
In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „13,00 €" ersetzt.

35.
Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Zeitzuschlag".

36.
In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

37.
Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung".

38.
Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 6:".

39.
In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2,50 EUR" durch die Angabe „3,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „32,00 €" ersetzt.

42.
In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „6,00 €" ersetzt.

43.
Nummer 604 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Anmerkung wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

44.
Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Auslagen".

45.
Nummer 700 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
700 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-
forderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

cc)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

46.
Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„702Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf
einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektro-
nischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe".


47.
Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:

„Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung."

48.
Nummer 708 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„708An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-
tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700
und 701 bezeichneten Art zustehen
in voller Höhe".


49.
In Nummer 710 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „6,00 €" ersetzt.

50.
Nummer 711 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
711 „Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,
 
- Stufe 1: bis zu 10 Kilometer 3,25 €
- Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer 6,50 €
- Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer 9,75 €
- Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer 13,00 €
- Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern 16,25 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Amtsgericht" durch die Wörter „von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist," ersetzt.

bb)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen."

51.
Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„714An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen
oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
Versand oder den Transport
in voller Höhe
715Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 in voller Höhe
- mindestens
3,00 €".


52.
Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 12 EuKoPfVODG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...