Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BRüG § 7a

§ 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 10 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 21 IntErbRVGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter ...