Artikel 14 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BNotO § 28, § 58, § 64, § 104

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2.
In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 155 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „§ 156 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

3.
In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

4.
§ 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 136 10. ZustAnpV Änderung der Bundesnotarordnung
... III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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