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Artikel 15 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GBMG § 13, § 26a

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden" durch die Wörter „in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten" ersetzt.

2.
§ 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 72 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...