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Artikel 21 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
§ 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „das Doppelte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 2,0" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 0,5" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen Gebühr" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenordnung" durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 21 2. KostRMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KostRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1821" durch die Angabe „§ ...
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