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Artikel 25 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 WpÜG § 39b

§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter „nachfolgenden Absätzen" ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden."

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Zitierungen von Artikel 25 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...