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Artikel 30 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „20 Euro" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;".
- b)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;".
Zitierungen von Artikel 30 2. KostRMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KostRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach den ...
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