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Artikel 49 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.
- 2.
- § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen." - 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 49 2. KostRMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KostRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 14 EVerwFG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort ...
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