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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
- 1.
- die Bundesflagge führen und
- 2.
- nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern.
Zitierungen von § 1 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, 1. ...
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