(1) Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
- 1.
- die Bundesflagge führen und
- 2.
- nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern.