Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
|

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen



Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,

2.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und

3.
soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, 1. der § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln ...