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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- 1.
- an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
- 2.
- dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und
- 3.
- soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.
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Zitierungen von § 3 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, 1. der § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln ...
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