Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- 1.
- an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
- 2.
- dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und
- 3.
- soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.