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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 9 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können, ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen sind widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen. Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.
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