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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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§ 20 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 20 Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder getrennte sanitäre Einrichtungen für Männer und Frauen vorzusehen.
(2) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein, es sei denn, dass ein solches Waschbecken bereits in einem eigenen Bad vorhanden ist.
(3) Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette. Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein. Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.
(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem Maschinenleitstand sowie für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in der Nähe ihrer Arbeitsplätze vorzusehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(5) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 oder mehr ist für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.
(6) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen ist auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Schiffsoffiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.
(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der Anzahl der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden sanitären Einrichtungen genehmigen.
Zitierungen von § 20 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... 2. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5), 3. eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2), 4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ ...
§ 15 SeeUnterkunftsV Schlafräume
... sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt. (4) Die Schlafräume sind über der ...
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