Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 24 Operationsraum



Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn Quadratmetern Bodenfläche haben. Der Operationsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.



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