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§ 26 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege



Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:

1.
Waschmaschinen,

2.
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie

3.
Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.



 

Zitierungen von § 26 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... Waschbecken (§ 20 Absatz 2), 4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26 ...