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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 26 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
- 1.
- Waschmaschinen,
- 2.
- Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie
- 3.
- Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.
Zitierungen von § 26 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... Waschbecken (§ 20 Absatz 2), 4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26 ...
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