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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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§ 27 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 27 Einrichtungen für Kleidung und persönliche Gegenstände, Umkleideeinrichtungen



(1) Außerhalb der Schlafräume müssen gut belüftete, verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeitskleidung und Wetterkleidung vorhanden sein.

(2) Auf dem Schiff muss zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhanden sein.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.