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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Unterabschnitt 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 5 Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen
§ 18 Küchen, Vorratsräume und Kühlräume
(1) Auf Schiffen sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erforderlich machen. Die Küchen müssen insbesondere ausgestattet sein mit
- 1.
- Kochgeräten,
- 2.
- einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,
- 3.
- einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,
- 4.
- den für die Unterbringung der beweglichen Kochgeräte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigneten, nicht rostenden Werkstoff,
- 5.
- einer Abluftanlage und
- 6.
- zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.
(2) Auf Schiffen müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume sowie Kühlräume vorhanden sein. Abweichend von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand eingerichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühlschränke aufgestellt werden. Die Vorratsräume mit Ausnahme der Kühlräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorratsräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200 im Einzelfall anstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf andere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten.
§ 19 Messen, Pantries und Ausstattungen
(1) Auf Schiffen sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten einnehmen können. Soweit es die Größe des Schiffs zulässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die Schiffsoffiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungsmitglieder andererseits einzurichten. Dabei sind die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
(2) Messen sind getrennt von den Schlafräumen und möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen. Eine Messe muss für die Anzahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen. Auf Fischereifahrzeugen muss die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1 eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.
(4) Messen müssen so eingerichtet sein, dass die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. Insbesondere müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe benutzen. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen hergestellt sein. Teller, Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht zu säuberndem Material bestehen.
(5) Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe oder von einer Messe aus zugänglich vorgesehen sein:
- 1.
- ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,
- 2.
- ein Spender für Einmalhandtücher,
- 3.
- ein Kühlschrank, der leicht zugänglich sein muss und dessen Fassungsvermögen für die Anzahl der Besatzungsmitglieder, die die Messen besuchen, ausreicht,
- 4.
- Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Getränke,
- 5.
- Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10830/b27815.htm