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Änderung § 11 MessEG vom 26.11.2019

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§ 11 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 87 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle


(1) 1 Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 3 Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,

2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,

3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie

4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.

(3) 1 Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). 2 Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. 3 Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

(Text alte Fassung)

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen

1. der Akkreditierungsstelle,
soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt,

2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt; dies erfolgt auf Anforderung, und

3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind.

(Text neue Fassung)

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:

1. der Akkreditierungsstelle,

2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und

3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.

(heute geltende Fassung) 

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