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Änderung § 24 MessEG vom 15.06.2021

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§ 24 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 24 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten


(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) 1 Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. 2 Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

(Text alte Fassung)

1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,

(Text neue Fassung)

1. Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,

2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und

3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.




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