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Änderung § 50b MessEG vom 15.06.2021
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§ 50b MessEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 50b MessEG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
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(Text alte Fassung) § 50b (neu) | (Text neue Fassung)§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte |
(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. (2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. (3) 1 Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. (4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen. |
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