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Änderung § 54 MessEG vom 15.06.2021
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§ 54 MessEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 54 MessEG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung | |
(1) 1 Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). 2 Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck, 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente, 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts, 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen, 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden, 6. die verwendete Software. (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2 Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten. |
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