§ 6a Elektronische Aktenführung
1Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 2Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
Frühere Fassungen von § 6a EGovG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenBundesarchivgesetz (BArchG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 3 BArchG Aufgaben des Bundesarchivs (vom 01.01.2023) ... der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 31 EVerwFG Inkrafttreten (vom 01.05.2015) ... Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft. --- *) Anm. d. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenOZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes ... § 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung § 6a Elektronische Aktenführung". c) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt ... Regelungen durch Landesrecht abweichen." 9. Der bisherige § 6 wird § 6a . 10. § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a Verwaltungsportal ...
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