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§ 9 - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand



(1) 1Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. 2Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.

(2) 1Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 2Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. 3Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

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Zitierungen von § 9 EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
... bei: 1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9 , 2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... bei: 1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9 , 2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 FamLDigG Änderung des E-Government-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9a Verwaltungsportal und ... 1" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt. 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „§ 9a ...