§ 13 Elektronische Formulare
1Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Zitat in folgenden NormenGewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10833/a183964.htm