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§ 9a - E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung
(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle zu bestimmen. 2Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.
(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:
- 1.
- Ermöglichung einer elektronischen Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder im Portalverbund,
- 2.
- Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,
- 3.
- Bereitstellung von Online-Formularen für die Unterstützung bei der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, einschließlich der Erbringung erforderlicher Nachweise,
- 4.
- Bereitstellung eines sicheren Übermittlungswegs, über den Nutzer auch strukturierte Daten und elektronische Informationen, einschließlich erforderlicher Nachweise, zur Abwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, übermitteln können,
- 5.
- Ermöglichung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, mit dem sie
- a)
- Online-Formulare empfangen und herunterladen können,
- b)
- Bescheide, elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Nutzers übermitteln können und
- c)
- elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten aus dem Nutzerkonto des Nutzers empfangen können und
- 6.
- Ermöglichung der Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren für die Behörden des Bundes.
Text in der Fassung des Artikels 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 9a EGovG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.07.2024 | Artikel 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
aktuell | vor 10.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a EGovG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGovG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EGovG Geltungsbereich (vom 24.07.2024)
... des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a, 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ...
§ 9b EGovG Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes (vom 24.07.2024)
... Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet ...
§ 9c EGovG Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (vom 24.07.2024)
... Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6 und nach § 9b Absatz 2 und 3 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 FamLDigG Änderung des E-Government-Gesetzes
... werden nach der Angabe zu § 9 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung § 9b ... § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c" eingefügt. 3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben. ... „Absatz 1 bis 3" eingefügt. 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; ... 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „ § 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung (1) Das ... (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes ... (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher ...
OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... § 6a Elektronische Aktenführung". c) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; ... c) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: „ § 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu ... § 16a Open Source". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 9a bis 9c" durch die Angabe „§§ 2a, 9a bis 9c" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „§§ 9a bis 9c" durch die Angabe „§§ 2a, 9a bis 9c" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In ... Landesrecht abweichen." 9. Der bisherige § 6 wird § 6a. 10. § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; ... § 6 wird § 6a. 10. § 9a wird wie folgt gefasst: „ § 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung (1) Das Verwaltungsportal ... Daten im Verwaltungsportal des Bundes (1) Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet ... § 9c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 9a Absatz 3 Nummern 3 und 4" durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6" sowie die ... die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummern 3 und 4" durch die Wörter „ § 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6" sowie die Wörter „§ 9b Absatz 1 und 2" durch die Wörter ...
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