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§ 2a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst bereitstellt. 2Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden mitnutzen.

(2) Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:

1.
Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,

2.
Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie

3.
Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungsdokumenten.





 

Frühere Fassungen von § 2a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EGovG Geltungsbereich (vom 24.07.2024)
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a , 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den §§ 5 ... In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 9a bis 9c" durch die Angabe „ §§ 2a , 9a bis 9c" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In ... wird diese Verpflichtung erfüllt." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung  ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium des Innern und ...