§ 6 - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bund hat für seine wesentlichen elektronischen Verwaltungsleistungen spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres eine vollständige elektronische Abwicklung sicherzustellen.

(2) 1Die Umsetzung und die Auswirkungen des Absatzes 1 werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres evaluiert. 2Der Evaluierungsbericht ist dem Bundestag vorzulegen.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das jeweilige Bundesgesetz zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronische Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen, zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen vollständig elektronisch abzuwickeln sind. 2Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen.


Text in der Fassung des Artikels 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 6 EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

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Zitierungen von § 6 EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 5 Nachweisabruf; ... Nachweiserbringung § 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe § 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung § 6a Elektronische ... Gremien zu vertreten." 8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 6 ersetzt: „§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung (1) Wird ein ... Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen. § 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung (1) Der Bund hat für ... getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen." 9. Der bisherige § 6 wird § 6a. 10. § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a ...


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