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§ 16a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 16a Open Source



Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 16a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... ersetzt: „§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit § 16a Open Source". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 9a bis ... Absatz 3 wird aufgehoben. 13. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt: „§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit Die ... Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend. § 16a Open Source Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu ...